AGB
Verkaufs-, Lieferungs-und Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltung
(1) Diese Verkaufs-und Lieferungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden rechtsverbindlich. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische oder mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Kunde verzichtet auf eigene Einkaufsbedingungen, wenn er nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht und Sondervereinbarungen wünscht. Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
(3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen desöffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot und Annahme
(1) Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen –sobald sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind –und im Internet enthaltene Angebote sind stets freibleibend. Sie stellen nur Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar. Mit diesen Angaben ist nicht die Übernahme einer Beschaffenheits-oder Haltbarkeitsgarantie verbunden.
(2) Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
(3) Die Aufträge sind für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Rechnung.
§ 3 Preise, Zahlung
(1) Es gelten die zu der Lieferung schriftlich vereinbarten Preise mit der Waffelfabrik Meyer zu Venne GmbH & Co. KG. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer einschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unsere Preise beinhalten ausdrücklich keine Entsorgungskosten über den „Grünen Punkt“.
(2) Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.
(3) Im Fall plötzlicher Preissteigerungen im Rohstoff-, Verpackungs- oder Energiebereich von über 5% behält sich die Waffelfabrik Meyer zu Venne eine entsprechende Anpassung ihrer Verkaufspreise vor.
§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang, Versendung
Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung auf den Käufer über.
§ 6 Lieferung
(1) Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.
(3) Eine Ausführungs-bzw. Lieferfrist verlängert sich –auch innerhalb des Verzuges angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir als Auftragnehmer nicht zuvertreten haben (insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Störung der Verkehrswege), soweit Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dieses gilt auch dann, wenn die Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferern oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer/Besteller baldmöglichst mit. Der Käufer/Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer/Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.
(4) Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch Tatbestandsaufnahme oder gleichartiger Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief) usw. bescheinigt werden. (5) Unsere Verpackung ist so gewählt, dass diese als Transportverpackung angesehen wird und der Verwender selbst die ordnungsgemäße Entsorgung vornimmt einschließlich eventueller Kosten für das System „Grüner Punkt“.
§ 7 Sachmängelgewährleistung
(1) Die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-und Rügeobliegenheiten.
(2) Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch Tatbestandsaufnahme oder gleichartiger Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief) usw. bescheinigt werden. Eine Mehr-oder Minderlieferung ist bis zu 10 % zulässig.
(3) Alle weiteren offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen 2 Wochen, in jedem Fall vor Verarbeitung schriftlich anzuzeigen.
(4) Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. §§ 377 III, 378 HGB bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingter Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönung sind, sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB schriftlich und explizit vorliegt, in den branchenüblichen Toleranzen zulässig.
(5) Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb des angegeben Mindesthaltbarkeitsdatums der gelieferten Ware geltend gemacht werden, jedoch nicht später als 12 Monate nach Gefahrübergang.
(6) Bei Mängeln der Ware hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nachlieferung muss der Käufer die beanstande mangelhafte Ware zur Rücknahme durch uns bereitstellen.
§ 8 Haftung
(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern Sachmängel erst bei der Weiterverarbeitung der Ware entdeckt werden, muss der Käufer sie unverzüglich anzeigen. Bei der Weiterverarbeitung nachweislich mangelhafter Ware wird die Haftung auf Schadensersatz begrenzt auf die Höhe des von uns gekauften Warenwertes.
(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(3) Soweit vorstehend nicht anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
§ 9 Sondervereinbarungen für Druckaufträge
(1) Die im Angebot gegenüber dem Käufer genannten Preise für Druckerzeugnisse gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsangabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Kunden berechnet. Als nachträgliche Änderung gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
(2) Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten, Druck-und Prägewalzen sowie alle anderen notwendigen Druckwerkzeuge bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert. Etwaige Musterschutzansprüche des Käufers bleiben unberührt. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.
(3) Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haften wir nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiter zu verarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht ein Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
(4) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
(5) Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb-und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftraggeber haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(6) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(7) Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung auf seine Kosten selbst zu besorgen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen.
(2) Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
(3) Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln, trocken zu lagern und angemessen zu versichern.
(4) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
(5) Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer/Besteller mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer/Besteller bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die ihm zustehende Eigentumsrechte an den neuen Sachen im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Regelung. Die Abtretung nehmen wir an.
(6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Fall tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. (7) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Käufers freizugeben. § 10 Datenschutz (1) Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die zum Zwecke der Bestellung von Waren angegebenen persönlichen Daten (wie zum Beispiel Name, E-Mail-Adresse, Anschrift, Zahlungsdaten) werden von Beispielfirma zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrags verwendet. Diese Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, die nicht am Bestell-, Auslieferungs-und Zahlungsvorgang beteiligt sind. (2) Die aktuelle Datenschutzerklärung ist stets Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB und in der gültigen Fassung unter diesem Link abrufbar: https://www.waffel-meyer.com/de/agbs-600.html. § 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand (1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Osnabrück.