AEB
Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1) Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlosse¬nen Vertrages.
(2) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
(3) Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Lieferanten unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt worden ist. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
(4) Der Lieferant darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.
(5) Es gilt als vereinbart, dass der Lieferant die an uns zu liefernden Produkte (im Folgenden: „Markenprodukte“) nach Maßgabe bestimmter von uns im Einzelfall mitgeteilter Spezifikationen im Hinblick auf den Produktionsprozess und der Produktzutaten (im Folgenden „Spezifikationen“) hergestellt hat. Der Lieferant verpflichtet sich deshalb, solche Markenprodukte nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte zu veräußern.
§ 2 Beachtung von Spezifikationen
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, stets die Spezifikationen zu beachten und wird diese nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung abändern. Wir behalten uns das jederzeitige Recht zur Änderung der Spezifikationen vor, wenn dies auf Grund anwendbarer gesetzlicher Lebensmittelvorschriften erforderlich werden sollte.
(2) Wir behalten uns ferner das Recht vor, die Spezifikationen auf Lager- und Transportanforderungen auszudehnen. Wir werden den Lieferanten unverzüglich über eine solche Änderung unterrichten. § 3 Lieferung; Preise Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Tagen anzunehmen und auszuführen. Die zwischen den Parteien im Rahmenvertrag ausgehandelten Preise und die darin geregelten Zahlungsziele sind verbindlich. § 4 Betriebsbesichtigung
(1) Wir haben jederzeit das Recht zur unangemeldeten Besichtigung von
a) den Betriebsstätten des Lieferanten, in denen die Produkte hergestellt werden,
b) alle sonstigen Betriebsstätten des Ver-käufers, Gerätschaften und die Herstellung, Lagerung und den Transport der Produkte betreffende Unterlagen sowie alle diesbezüglichen Bestandteile und
c) Produkte vor der Lieferung an uns.
(2) Wir sind berechtigt, diese Tätigkeiten durch ein unabhängiges Unternehmen durchführen zu lassen, dass wir zum Zwecke einer solchen Besichtigung frei wählen können.
§ 5 Laboruntersuchungen
Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten Analysen oder Tests von Produkten oder Mustern oder Bestandteilen hiervon nach Maßgabe einer von uns im Einzelfall zu bestimmender Testreihe durchzuführen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Lieferant zur Übersendung von Mustern an eine von uns zu bestimmende Laboreinrichtung. Der Lieferant wird die angemessenen Kosten einer solchen Laboruntersuchung durch eine dritte Institution tragen.
§ 6 Aufbewahrung von Unterlagen
Der Lieferant verpflichtet sich, Unterlagen über die Herstellung, Lagerung, Lieferung und den Verkauf der Produkte für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Lieferdatum aufzubewahren und uns diese Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
§ 7 Freistellung
Der Lieferant verpflichtet sich, uns (sowie jedes mit uns verbundener Unternehmen) von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. Haftungsansprüchen von Dritten, die durch die Herstellung, Lieferung oder Lagerung der Produkte entstehen, freizustellen (Produkthaftung). Er ist verpflichtet, uns zur Abgeltung berechtigter Ansprüche geleistete Zahlungen zu erstatten. Die Freistellung- und Erstattungspflicht gilt nicht, sofern das zugrundeliegende Ereignis nachweisbar auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten von uns oder eines unserer Angestellten, Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder mit uns verbundener Unternehmen beruht. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich von gegen ihn erhobener Klagen oder der Geltendmachung von Ansprüchen in Kenntnis zu setzen und auf unser Verlangen hin alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 8 Versicherung
(1) Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss einer umfassenden Haftpflichtversicherung einschließlich Produkthaftpflicht bei einem renommierten Versicherungsunternehmen mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von 5 Millionen EUR pro Schadens/Sachschadensfall. Eine solche Versicherung hat sich auf verbundene Unternehmen des Lieferanten zu erstrecken, soweit diese mit einer Dienstleistung befasst sind, die unter allgemeinen Einkaufsbedingungen fallen.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, uns jährlich zum Nachweis einer Deckung Bestätigungen zu übermitteln. Jede Bestätigung hat ihren Deckungsumfang anzugeben.
§ 9 Gewährleistung
(1) Der Lieferant gewährleistet wie folgt: (i) Die Produkte entsprechend in jeder Hinsicht anwendbaren gesetzlichen Vorgaben, Vorschriften und Regularien des Staates, in dem das Produkt hergestellt, gelagert oder woher es geliefert wurde und wo es Verwendung findet. (ii) Die Herstellung der Produkte ist von hoher Qualität und geschieht in Übereinstimmung mit besten Industriestandards. Die Produkte sind sicher, verkehrsfähig und für den vorausgesetzten Gebrauchszweck geeignet und entsprechen in jeder Hinsicht den Spezifikationen. (iii) Die Produkte sind in Übereinstimmungen mit den Spezifikationen und gesetzlichen Vorschriften gekennzeichnet (letzteres schließt insbesondere das Herstellungsland sowie das Bestimmungsland/die Bestimmungsländer ein). (iv) Keines der Produkte enthält genetisch modifizierte Organismen oder andere Bestandteile oder Produkte, die unter Verwendung von Gentechnologie hergestellt wurden, sofern dies uns nicht anderweitig mitgeteilt und von uns vorher schriftliche akzeptiert worden ist.
(2) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitätsund Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Rüge gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Datum des Wareneingangs bei dem Lieferanten eingeht. Bei versteckten Mängeln beginnt diese Frist mit der Entdeckung des Mangels. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns in vollem Umfang zu. Wir sind daher im Falle von Mängeln berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt unberührt.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für die Lieferung der Produkte ist Venne.
(2) Zu unseren Gunsten ist Osnabrück für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Gerichtsstand. Wir können aber auch einen anderen Gerichtsstand wählen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.